Beratung

Wir beraten Sie – kostenlos, auf Ihre Fragen und Wünsche zugeschnitten nach § 37.3 SGB XI (Begutachtung für Pflegegeldempfänger). Wir können hier nicht bis ins Detail darauf eingehen, was auf Sie zutreffen kann und wie Sie dabei vorgehen sollten, vor allem wenn Sie Ihre spezifischen Fragen klären möchten.

Deshalb bieten wir Ihnen an, sich mit uns persönlich in Verbindung zu setzen, das direkte Gespräch mit uns zu suchen. Was kann die Pflegeversicherung leisten? Sie stellt Geld- oder Sachleistungen bereit, die der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung dienen. Sie können Pflegegeld-und Pflegesachleistungen miteinander kombinieren.

Zudem können Sie folgende Leistungen beanspruchen bzw. beantragen:

# Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
# Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
# Tages – und Nachtpflege
# Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
# Zuschüsse, um das Wohnumfeld des Pflegebedürftigen pflegegerecht zu gestalten

Gesetzliche Änderungen

Was hat sich geändert mit der Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 01. Januar 2017?
 

Am 01. Januar 2017 trat die umfangreichste Reform in der Pflegeversicherung in Kraft - seit ihrer Einführung 1995. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren stellen die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung auf eine neue pflegefachliche Grundlage.

Seitdem wird nicht mehr zwischen körperlichen oder geistigen, psychischen Einschränkungen unterschieden. Nun geht es nur noch darum, ob eine Person eine bestimmte Tätigkeit praktisch durchführen kann oder nicht. Das Neue daran: Der Schwerpunkt der Überprüfung liegt nun nicht mehr auf der notwendigen Zeit für eine Pflegemaßnahme, sondern wie selbstständig der Pflegebedürftige agieren kann.

Insgesamt wird damit die Fähigkeit der Pflege- und Hilfsbedürftigen gestärkt, selbstständig zu leben - solange es irgendwie möglich ist. Die bisherigen drei Pflegestufen sind nunmehr durch fünf Pflegegrade ersetzt worden.

Sie reichen von der geringen Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen und der damit verbundenen Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schweren Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit und den sich daraus ergebenden Folgen für die Pflege und Betreuung (Pflegegrad 5).

 

# Mehr Informationen erhalten Sie auch auf der Web-Site des Bundesministeriums für Gesundheit: www.bundesgesundheitsministerium.de

Kosten und Preise

Die Kosten für die Pflege Ihrer Angehörigen übernimmt die Pflegeversicherung, zumindest einen Teil davon. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege hingegen werden von den jeweiligen Krankenkassen getragen.
Welche Kosten auf Sie zukommen, das können wir nur in einem persönlichen Gespräch klären. Übrigens: Eine gute Gelegenheit, sich von uns umfassend beraten zu lassen – kostenlos und unverbindlich für Sie. Wir freuen uns, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen.